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Die Zensur im Kaiserreich

zuletzt aktualisiert: 11.05.2007

Das Pressegesetz von 1874 sprach zwar von der Freiheit der Presse, hob aber die staatlichen Kontrollen und Unterdrückungsmaßnahmen nicht auf. Zeitungen konnten ohne Gerichtsbeschluss beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vorlag. Verbunden mit dem „Ehrenschutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ sowie den Bestimmungen über Verleumdung und Beleidigung war das Beschlagnahmerecht eine Schikanemöglichkeit des Staates gegenüber der Presse. Zugeständnisse waren jedoch die Abschaffung der Kautions- und Konzessionsregelungen sowie der Vorzensur.


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